Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 120h
§ 120h – Abzuschmelzende Anrechte
Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind der Auffüllbetrag (§ 315a), normal normal der Rentenzuschlag (§ 319a), normal normal der Übergangszuschlag (§ 319b) und normal normal der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt (§ 307b Abs. 6). normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Abzuschmelzende Anrechte beziehen sich auf Ansprüche im Versorgungsausgleich nach einer Scheidung.
- Diese Ansprüche sind in den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes geregelt.
- Zu den abzuschmelzenden Anrechten gehören der Auffüllbetrag, der Rentenzuschlag und der Übergangszuschlag.
- Auch der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag kann dazugehören.
- Dies gilt, wenn der Betrag die festgelegten Rentenbeträge übersteigt.